Dadurch würde sich in der Sichtweise des Täters der Einsatz zusätzlicher Feuerwehrleute aus dem Tal möglicherweise erheblich verzögern (was dann aber effektiv nicht der Fall war). Es ist daher der Umstand, dass damals die Braunwaldbahn saniert wurde, durchaus als Indiz für Brandstiftung zu werten. Inwiefern dies aber spezifisch den Beschuldigten belasten soll, ist nicht erkennbar und vermag auch die Staatsanwaltschaft nicht darzulegen (siehe dazu act. OG 19 S. 32 Ziff. 5).