Dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, verneinte, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da die Frage einzig die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung betraf. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c)