II/334, Police „Business Immobilien“). Auch dieser Vorgang ist nicht ungewöhnlich, zumal sich die Versicherungssumme in gleicher Höhe bewegte. Die beiden zusätzlich bei der Zürich Versicherung abgeschlossenen Verträge (act. II/338, „Business Sach“; act. II/342 „Business Bau“) betreffen das Hotelmobiliar und die Sanierungsarbeiten. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein übliches Vorgehen. Dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, verneinte, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da die Frage einzig die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung betraf.