V/24 oben) zur Debatte gestanden habe, mithin Fr. 168‘000.‑ im Jahr. Selbst wenn daher der Beschuldigte nach seinen Vorstellungen gar noch eine weitere Million Franken in die Sanierung investiert (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a) und dabei mit einer Verzinsung von 5 % gerechnet hätte (Fr. 50‘000.‑ p.a.), hätte ihn eine durchaus noch stemmbare jährliche Gesamtbelastung (ohne Rückstellungen) von insgesamt Fr. 145‘000.‑ erwartet (Fr. 95‘000.‑ Amortisation und Verzinsung Hypothek + Fr. 50‘000.‑ Verzinsung Sanierungskosten). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | dd)