Angesprochen ist hierbei eine Konstellation, in der jemand als Herr eines tatbestandserfüllenden Geschehens erscheint, obwohl er die Tat eben nicht in eigener Person begeht. Das hat in der Regel seinen Grund in der Unterlegenheit des unmittelbar Handelnden, zumeist in Defiziten seiner Verantwortung, die ihn als blosses „Werkzeug“ eines Hintermannes erscheinen lassen (hierzu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13 Rz. 20).