in der Formulierung des Bundesgerichts: „wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen“ und dabei „die Herrschaft über den Geschehensablauf“ hat (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 2 vor Art. 24 StGB). Angesprochen ist hierbei eine Konstellation, in der jemand als Herr eines tatbestandserfüllenden Geschehens erscheint, obwohl er die Tat eben nicht in eigener Person begeht.