24 StGB, mit Hinweisen). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | bb) Als mittelbarer Täter gilt demgegenüber, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt; in der Formulierung des Bundesgerichts: „wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen“ und dabei „die Herrschaft über den Geschehensablauf“ hat (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 2 vor Art.