Auf diese Weise sollen die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner, die Schreibtischtäter, der vollen strafrechtlichen Verantwortung zugeführt werden. Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber ins Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, etwa dergestalt, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 17 vor Art. 24 StGB, mit Hinweisen).