| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | aa) Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung setzt Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine physische Mitwirkung bei der Tatausführung voraus. Die Beteiligung an der Planung oder gar bloss am Entschluss kann für Mittäterschaft bereits genügen. Auf diese Weise sollen die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner, die Schreibtischtäter, der vollen strafrechtlichen Verantwortung zugeführt werden.