19 S. 34). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Argumentation der Staatsanwaltschaft beschlägt zwei mögliche Begehungsformen: So soll der Beschuldigte entweder Mittäter (Drahtzieher im Hintergrund) gewesen sein oder aber als mittelbarer Täter gehandelt haben, indem er die eingesetzten Arbeiter quasi als willenlose Werkzeuge (Tatmittler) zur Herbeiführung des Brandes benützt habe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | aa)