Keine indirekten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | a) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sollen gemäss Untersuchung zumindest Indizien (indirekte Beweise) den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschuldigte die Arbeiter vor Ort zur Brandlegung angewiesen oder aber im Wissen um ihre fehlende Sorgfalt angesichts ausgeschalteter Brandmeldeanlage und herumstehender leicht brennbarer Materialien damit gerechnet habe, dass sie den Brand auslösen würden.