Sodann wird der Beschuldigte auch nicht in irgendeiner Weise von den vier am Morgen vor dem Brandausbruch mit Renovationsarbeiten beschäftigten Arbeitern belastet. Schliesslich liegen auch keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür vor und wird in der Anklage auch nicht als mögliche Handlungsvariante geltend gemacht, dass der Beschuldigte vor seinem Weggang einen Zeitzünder im Hotel versteckt abgelegt hätte, um auf diese Weise einen verzögerten Brandausbruch herbeizuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.2.—