Namentlich wäre im Falle einer Brandstiftung eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft räumt denn auch im vorinstanzlichen Plädoyer vom 12. März 2014 (act. 25 S. 6) selber ein, dass die Ermittlungen „zu keinen eindeutigen Erkenntnissen bezüglich der Täterschaft“ geführt hätten. Insofern mag auch nicht erstaunen, dass die Anklage dem Beschuldigten eine vorsätzliche Brandstiftung nur im Eventualstandpunkt vorwirft (act. 2 S. 6 oben; act. 25 S. 9 unten und S. 10 sowie S. 15). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b)