Keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | a) Nach dem Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 steht aufgrund der Abklärungen vor Ort und unter Anwendung des Ausschlussverfahrens Brandstiftung als Brandursache „im Vordergrund“ (act. I/311 S. 13 Ziff. 9). Allerdings können die Experten den Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausschliessen, obwohl vom zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung eher unwahrscheinlich.