19 S. 31-34). Bevor im Folgenden auf die Beweiswürdigung einzugehen ist, bleibt vorweg festzuhalten, dass in der Untersuchung nicht geklärt werden konnte, auf welche Weise der Brand effektiv entfacht worden ist, so dass hierüber auch der Anklagevertreter lediglich spekulieren kann (siehe act. 2 S. 6 oben und act. 25 S. 15). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.1.— Keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | a)