Wer ferner einen Dritten zu einer Brandlegung anhält, untersteht als Anstifter der gleichen Strafandrohung wie der Täter selber (Art. 24 Abs. 1 StGB). Vorliegend vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage den Standpunkt, dass anhand der oben dargelegten Sachverhaltsmomente genügend Indizien darauf hinweisen würden, dass der Beschuldigte den Hotelbrand, wenn nicht unmittelbar selber, so doch wenigstens in mittelbarer Täterschaft oder als Anstifter herbeigeführt habe (act. 2 S. 6 oben; act. 25 S. 10; act. OG 19 S. 31-34).