Die Brandstiftung kann in Allein- oder Mitttäterschaft begangen werden; Täter ist ferner aber auch derjenige, der einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um in sog. mittelbarer Täterschaft durch ihn die beabsichtigte Brandentfachung ausführen zu lassen (siehe dazu Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, Rz. 1 und 12 zu Art. 24 StGB). Wer ferner einen Dritten zu einer Brandlegung anhält, untersteht als Anstifter der gleichen Strafandrohung wie der Täter selber (Art. 24 Abs. 1 StGB).