I/312 S. 4). Das Tatbestandsmerkmal der Feuerbrunst gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB ist damit fraglos erfüllt, liegt doch ein entsprechendes Brandereignis vor, sobald sich ein Brand in solcher Stärke entfacht, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (Weder, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, Rz. 3 zu Art. 221 StGB). Zudem bewirkte der Brand namentlich für die angrenzenden Wohnliegenschaften eine erhebliche Gemeingefahr (siehe zur örtlichen Situation bei act. III/610 sowie die Foto bei act.