Eine Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB begeht und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Beim Vollbrand des Hotels Alpenblick am 4. November 2009 (siehe die Fotos zum Brandverlauf bei act. I/311) handelte es sich um einen bedeutenden Brandfall; für die Löscharbeiten musste zur Unterstützung der Feuerwehr gar die Heli Linth aufgeboten werden (act. I/312 S. 4).