Als eher unwahrscheinlich erschien den Experten die Entfachung des Brandes durch unsachgemässen Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren; zwar hätten die bis kurz vor Brandausbruch im Hotel anwesenden Handwerker Q.A. und H.M. bei ihrer Arbeit offenbar geraucht, doch seien sie gemäss ihrer Darstellung in einem Zimmer ausserhalb des mutmasslichen Brandherdbereichs tätig gewesen (zum Ganzen act. I/311 S. 11 ff. Ziff. 8.1-8.4). Weil demnach die Forensiker keine konkreten Anhaltspunkte für eine technisch oder natürlich bedingte Brandursache ausmachen konnten, folgerten sie „unter Anwendung des Ausschlussverfahrens“, dass Brandstiftung im Vordergrund stehe.