I/354 f.). S.M. sagte in der Untersuchung aus, er habe den Beschuldigten S.Y. über das Ausschalten der Brandmeldeanlage informiert und es wäre in der Folge dann dessen Aufgabe als Hotelinhaber gewesen, die zuständigen Brandfachstellen darüber zu informieren (act. I/109 Ziff. 52-55; act. I/121 ff. Ziff. 3-11). S.Y. bestritt jedoch, dass S.M. ihn über die vollständige Ausschaltung der Brandmeldeanlage in Kenntnis gesetzt habe; er [S.Y.] habe S.M. als Reaktion auf die aufgetretenen Störungen lediglich angewiesen, er solle die Anlage jeweils tagsüber ausschalten und abends wieder auf aktiv stellen (act. I/14 f. Ziff. 60 und Ziff.