I/207 Ziff. 48). Der Beschuldigte S.Y. führte auf die Frage nach einer allfälligen Brandgefahr während der Umbauarbeiten aus, dass er „einigen Arbeitern“ gesagt habe, dass sie nicht rauchen sollten (act. I/19 Ziff. 4). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte konkret gegenüber Q.A. und H.M. Anweisungen in Bezug auf das Rauchen während der Arbeit erteilt hätte.