Der Beschuldigte S.Y. erklärte in der Untersuchung gegenüber der Polizei, dass er das Antragsformular nicht selber ausgefüllt habe und P.M. von dieser Begebenheit mutmasslich keine Kenntnis gehabt habe (act. I/21 f. Ziff. 15 f.). Anlässlich einer Befragung durch die Versicherung räumte der Beschuldigte aber immerhin ein, dass er das von P.M. ausgefüllte Antragsformular persönlich unterzeichnet habe (act.