die Anklage stützt den Tatvorwurf ausschliesslich auf Indizien. Nachfolgend sind daher zunächst die in der Untersuchung erhobenen sachverhaltsrelevanten Begebenheiten darzulegen (E. 1.1.‑1.10.). Hernach ist zu beurteilen, ob gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Anklagevorwurf einer vorsätzlichen Brandstiftung (unten E. II. 2.) oder zumindest der fahrlässigen Brandverursachung (unten E. II. 3.) begründet ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.1.—