Am 10. Juni 2016 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. OG 22). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. OG 19 S. 56).