| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2015 wurde zunächst der Beschuldigte S.Y. zu den Tatvorwürfen befragt. Anschliessend erfolgten die Plädoyers der Parteivertreter zur Sache. Es wird hierzu auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen (OG act. 19), wobei die Befragung des Beschuldigten sowie das Plädoyer seines Rechtsvertreters zusätzlich mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet wurden (OG act. 18). Am 10. Juni 2016 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act.