| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— a) Mit Eingabe vom 27. August 2014 (act. OG 2) erhob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer fristgerecht Berufung beim Obergericht. Sie beantragte darin, es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen fahrlässiger Brandverursachung, eventualiter vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten Versicherungsbetrugs (Brandfall „Alpenblick“) sowie wegen Drohung (Vorfall „S.W.“) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen;