Das Kantonsgericht auferlegte dem Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 360.‑ bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1‘000.‑ (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann wurde die Glarner Sachversicherung mit ihrer Forderungsklage auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziff. 4), wurden die aufgelaufenen Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel dem Beschuldigten überbunden und wurde ihm zu Lasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 9‘000.‑ zuerkannt (Dispositiv‑Ziff. 5‑7). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— a)