| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.1.— Mit Urteil vom 8. Juni 2014 erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus, dass der Beschuldigte S.Y. hinsichtlich des Brandfalls „Alpenblick“ sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandverursachung als auch vom Vorhalt des versuchten Versicherungsbetrugs freizusprechen sei (act. 42 S. 47 Dispositiv-Ziff. 2). In den übrigen Anklagepunkten hingegen folgte das Kantonsgericht weitestgehend den Anträgen der Staatsanwaltschaft;