dessen Vater Y.Y. sowie O.C. gearbeitet haben. Weil beide Personen im grenznahen W./Deutschland Wohnsitz hatten und über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügten, habe der Beschuldigte S.Y. als deren Arbeitgeber gegen die Ausländergesetzgebung verstossen (act. 2 S. 12 f.; act. IV/195 ff.). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.3.—