Ferner habe S.Y. als Inhaber des Einzelunternehmens Y. Immobilien & Dienstleistungen von Februar bis November 2007 den inzwischen verstorbenen A.K. als Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei habe S.Y. für seinen Mitarbeiter keine Zahlungen an die Sozialwerke überwiesen, obwohl er entsprechende Lohnabzüge vorgenommen habe (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.; act. V/164 ff.). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Schliesslich sollen am 11. März 2011 auf der Liegenschaft von S.Y. in B/SO. dessen Vater Y.Y. sowie O.C. gearbeitet haben.