{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZusammenfassung und Kostenregelung |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung des Beschuldigten insofern gutzuheissen, als dieser vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freizusprechen ist. Hinsichtlich der Straftatbestände Widerhandlungen gegen das AuG und Nötigung ist die Anschlussberufung unbegründet. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIn formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten und Anschlussberufungskläger für das Berufungsverfahren lediglich eine erheblich reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Es ist ihm zudem infolge seines Obsiegens in wesentlichen Teilen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO); die Höhe dieser Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit separatem Beschluss festzusetzen sein. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich ist dem Beschuldigten ein Viertel der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.- überbunden worden (act. 42 S. 47 f. Dispositiv‑Ziff. 5 und 6). Nachdem der Beschuldigte im Unterschied zur Vorinstanz auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG freigesprochen wird, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren lediglich ein Sechstel der Gerichtsgebühr, somit noch Fr. 2‘000.‑, aufzuerlegen. Die vorinstanzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9‘000.‑ (act. 42 S. 48 Dispositiv-Ziff. 8) ist unverändert zu belassen, zumal der Verteidiger hierzu an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte und sein Aufwand betreffend den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG vergleichsweise unbedeutend war. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Der Privatkläger S.W. hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Mangels Antrag und ersichtlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht erkennt: |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDer Obergerichtspräsident Der Gerichtsschreiber |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZur\nBeachtung |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAufschub des Vollzugs bedeutet, dass die bedingt aufgeschobene Strafe vorerst nicht vollzogen wird. Die aufgeschobene Geldstrafe muss vorerst nicht bezahlt werden. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nBegeht der Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Verbrechen oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr vollzogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollziehbaren Strafe entschieden. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}