{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n1.2.— Die persönliche Situation und das Vorleben des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Brandfall bereits dargestellt worden (oben E. II. A. 1.10.; vgl. auch act. IV/1-4, 11-44). Als in Betracht fallende Vorstrafen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB) weist der Beschuldigte eine Verurteilung des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 11. August 2006 zu einer Busse von Fr. 800.‑ wegen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln auf (act. IV/11), ferner in Deutschland geahndete Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr (vgl. Auskunft aus dem Verkehrszentralregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg, act. IV/15-17) sowie eine Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (act. IV/23). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3.— a) Für die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 42 S. 42 ff. E. VIII.). Allerdings ist zu beachten, dass vorliegend im Unterschied zur Vorinstanz der Beschuldigte vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG freizusprechen ist. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Straferhöhend zu berücksichtigen ist die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie in Bezug auf das AuG die mehrfache Begehung, strafmildernd der Umstand, dass es bei der Nötigung beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die zuvor erwähnten Vorstrafen (E. 1.2) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sie einerseits lange zurückliegen, anderseits es sich vorwiegend um Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr handelt. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Strafmindernd wirkt sich aus, dass seit den inkriminierten Taten eine mittlerweile lange Zeit verstrichen ist und der Beschuldigte sich seither soweit ersichtlich wohlverhalten hat. Ebenso fällt strafmindernd in Betracht, dass das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch das Berufungsverfahren, sehr lange gedauert hat. Weil damit im Ergebnis das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, zieht dies eine nicht unerhebliche Reduktion der Strafe nach sich. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.— a) Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist eine dem Verschulden adäquate Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 800.‑ (siehe dazu nachstehende E. 2.2.) festzulegen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren sein jährliches Einkommen auf Fr. 200‘000.- beziffert (act. I/1 Anhang 7 und act. OG 19 S. 4). Die Tagesatzhöhe ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 360.‑ festzusetzen. Die Anlehnung an die vorinstanzliche Bemessung des Betrags liegt auch deshalb auf der Hand, als der Beschuldigte im Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Tagessatzhöhe keine Einwendungen vorgebracht hat. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1.— a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Falle eines Aufschubs des Vollzuges ist dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Dem Beschuldigten ist mit der Vorinstanz hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 44 f. E. VIII./12.-15.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.— Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden werden. Vorliegend drängt sich auf, dass der Beschuldigte zumindest eine geringfügige spürbare Sanktion erfährt. Es ist daher als Verbindungsstrafe eine Busse in Höhe von Fr. 800.‑ zu verhängen. Der Beschuldigte hat die Busse zu bezahlen; sollte er dies schuldhaft unterlassen, hat er eine Ersatzfreiheitsstrafe zu gewärtigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umwandlungsschlüssel für eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.‑ heranzuziehen und der Bussenbetrag durch jene zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse beträgt demzufolge 8 Tage. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}