{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Der Beschuldigte machte vor Obergericht geltend, dass im konkreten Fall der Beschuldigte zu seinen Diensten Familienmitglieder beschäftigt habe, was nicht strafbar sei (act. OG 19 S. 50 oben). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1.— Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Laut Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff Arbeitgeber weit zu fassen. „Beschäftigen“ bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (BGE 137 V 298 E. 1.3 S. 299 f., 128 IV 170 E. 4.1 S. 175). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2.— Aufgrund der Untersuchung ist erstellt, dass anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in der Liegenschaft des Beschuldigten an der R-gasse in B. die beiden in W./Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen Y.Y. (Vater des Beschuldigten) und O.C. mit Renovationsarbeiten beschäftigt waren (act. IV/195-210). Beide verfügten über keine Arbeitsbewilligung. Das Kantonsgericht ging in Würdigung der Akten davon aus, dass die beiden Personen nicht das erste Mal für den Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig gewesen seien und dass dieser mindestens in groben Zügen um ihre Arbeitseinsätze gewusst habe. Mit dem Kantonsgericht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass Y.Y. und O.C. Renovationsarbeiten in seinem Haus verrichteten und über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Bei den Arbeiten handelt es sich um solche Tätigkeiten, die üblicherweise nur gegen Entgelt verrichtet werden. Unerheblich ist, ob sie im konkreten Fall entschädigt worden sind; ebenfalls keine Rolle spielt, dass es sich bei einem Beschäftigten um den Vater des Beschuldigten handelte. Zu Recht hat schliesslich das Kantonsgericht den Beschuldigten auch als Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG qualifiziert. Es kann auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 39 ff. E. VII.). Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nStrafzumessung |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1.— Zu sanktionieren sind die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und die versuchte Nötigung. Ersterer Tatbestand (Art. 117 Abs. 1 AuG) eröffnet einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB), die Nötigung einen solchen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), wobei bei versuchter Tatbegehung die Strafe gemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Nachdem seit den hier zu ahndenden Delikten eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, hat das Gericht die Strafe nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB zu mildern, womit als Sanktion auch nur eine Busse denkbar ist (Art. 48a Abs. 2 StGB). Innerhalb der soeben dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}