{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n4.1.— Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG (in der bis Ende Dezember 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zur neuen Umschreibung des Tatbestands im Rahmen der Änderung gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des AHVG vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff., insbes. S. 563) und dem gleich auszulegenden Art. 76 Abs. 3 BVG (BGE 122 IV 270 E. 2a) wird bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Nach der Rechtsprechung setzen die beiden Tatbestände voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel oder ein entsprechendes Substrat besitzt, das er nach der Auszahlung der Löhne dem Versicherungsträger zur Verfügung halten könnte. Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt, fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare Verletzung der Substraterhaltungspflicht als für die Unterlassung kausal erweist. Überweist der Arbeitgeber die fälligen Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt nicht, erfüllt er den Tatbestand der Zweckentfremdung nur dann, wenn er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat (BGE 122 IV 270 E. 3 S. 276 ff.). Die blosse Nichtbezahlung der Beiträge ist somit nicht strafbar, wenn der Arbeitgeber nicht liquid war und auch die Substraterhaltungspflicht nicht verletzt hat (Urteil Bundesgericht 2C_465 und 466/2011 vom 10. Februar 2011 E. 3.7.4). Als letztmöglicher Überweisungszeitpunkt gilt nach der Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht 6B_94/2010 vom 23. April 2010, E. 2.3 in fine) derjenige Zeitpunkt, an dem die von der Ausgleichskasse im Mahnverfahren angesetzte Nachfrist endet (Art. 4 Abs. 4 AHVG; Art. 34a AHVV). Im Bereich des BVG ist als letztmöglich jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem ein die Leistungspflicht und Beitragshöhe definitiv festlegender Entscheid in Rechtskraft erwächst, so dass die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann (BGE 122 IV 270 E. 3c S. 276 ff.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2.— Weder in der Anklageschrift noch im vorinstanzlichen Entscheid sind Ausführungen zur Frage enthalten, ob der Beschuldigte die Beiträge auch im angeführten letztmöglichen Zeitpunkt nicht bezahlt oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre und er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat. Es finden sich in den Akten auch keine Unterlagen der AHV und der Pensionskasse, dass dem Beschuldigten die Beiträge in Rechnung gestellt worden wären. Ebenso wenig sind Unterlagen über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten oder seiner Firmen im fraglichen Zeitraum (ab 2007) vorhanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Substraterhaltungspflicht verletzt hat noch wird ihm ein solcher Vorwurf in der Anklageschrift gemacht. Die blosse Nichtablieferung und ‑abrechnung der vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge erfüllt die Tatbestände des Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG nicht. Der Beschuldigte ist daher (auch) von der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen freizusprechen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nE.— Tatvorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten des Weitern zur Last gelegt, anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in B. an der R-gasse habe die Kantonspolizei Solothurn festgestellt, dass dort in der Liegenschaft des Beschuldigten Y.Y., Vater des Beschuldigten, und O.C. ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hätten. Die beiden Personen hätten Arbeitskleider getragen und seien mit Umbauarbeiten in der Küche und im Badezimmer beschäftigt gewesen. Es habe sich dabei um handwerkliche Arbeiten gehandelt, nicht um blosse Hobbyarbeiten. Die beiden Personen machten zwar geltend, dort freiwillig tätig gewesen zu sein, wobei O.C. immerhin die Erwartung hatte, möglicherweise vom Beschuldigten dafür ein Geschenk zu erhalten. Tatsache sei allerdings, dass auf der besagten Baustelle eigentliche Umbauarbeiten durchgeführt worden seien. Unbestritten sei auch, dass die beiden Personen als Ausländer nicht berechtigt gewesen seien, in der Schweiz zu arbeiten (act. 2 S. 12 f. Ziff. 1.5.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Das Kantonsgericht stellte fest, Y.Y. und O.C. hätten Arbeitskleider getragen und seien am Kontrolltag von ca. 09.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr auf der Baustelle gewesen, wobei O.C. nach eigenen Angaben durchgearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er mehrere Stunden Wände geschliffen oder ansonsten äquivalente Arbeiten vorgenommen habe. Y.Y. und O.C. seien ausländische Staatsangehörige, welche ohne Bewilligung handwerkliche Arbeiten in der Schweiz ausführten. Diese könnten von ihrem Umfang her nicht mehr als hobbymässig bezeichnen werden. E contrario sei ihre Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 AuG zu betrachten. Es sei dabei nicht das erste Mal gewesen, dass sie für den Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig geworden seien. Der Beschuldigte sei als Arbeitgeber zu qualifizieren und er habe mangels eingeholter Bewilligung den Tatbestand erfüllt (act. 42 S. 39 ff. E. VII.). |"}