{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n4.— Die Vorinstanz ist aufgrund der Akten, insbesondere der Zeugenaussagen, zu Recht zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass dieser bis zum Folgetag nicht seine Mietzinsausstände begleichen würde. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 36 ff. E. V./2. und 3.). Es ist unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und S.W. am 17. August 2009 gegen 19.30 Uhr eine verbale Auseinandersetzung stattfand. S.B. und G.G. schildern als Zeugen die Auseinandersetzung im Wesentlichen übereinstimmend. Danach ist der Beschuldigte auf S.W. zugegangen, hat ihn am Kragen gepackt und sehr nahe zu ihm gestanden, Gesicht gegen Gesicht (act. IV/155 bzw. IV/158). G.G. sagte zudem aus, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht, falls er bis am andern Tag die Miete nicht bezahlt habe (act. IV/158). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden kann. Sie stimmen in den entscheidenden Punkten überein und stützen die Aussagen des Privatklägers (act. IV/143 f.), der im Übrigen unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatte (act. IV/142). Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nD.— Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30. November 2007 als Geschäftsführer der Y. Immobilien seinem Arbeitnehmer A.K. regelmässig die gesetzlichen und vertraglichen AHV-, ALV- und BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen, diese Beiträge in der Folge aber nicht den Sozialwerken abgeliefert. Der Beschuldigte habe im Rahmen der polizeilichen Befragung am 15. April 2010 eingestanden, die entsprechenden Abzüge gemacht, in der Folge aber nicht abgerechnet zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Das Kantonsgericht ging davon aus, dass der Beschuldigte geständig sei. Dieser führte aus, es habe damals eine Überschwemmung gegeben und die sechs Liegenschaften seien unter Wasser gestanden. Er habe die Zahlungen deshalb verschlampt, aber alles nachgezahlt. Beim Wechsel von der Einzelfirma zur AG nach der Überschwemmung habe er vergessen, die Beiträge für seine Angestellten nachzuzahlen. Für das Kantonsgericht war damit der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt sei zutreffend. Entsprechend habe sich der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 42 S. 38 f. E. VI.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Der Beschuldigte bestreitet vor Obergericht den Sachverhalt nicht, wirft jedoch die Frage der Verjährung auf (act. OG 19 S. 49). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}