{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n2.— Das Kantonsgericht kam in Würdigung der Akten, namentlich der Aussagen der Zeugen S.B. (act. IV/154), G.G. (act. IV/157) und S.W. (act. IV/151 ff.) zum Schluss, die Aussagen der Beteiligten stimmten zwar nicht im Detail überein. So erwähne S.W., der Beschuldigte habe ihn vor Betreten der Nachbarliegenschaft am Kragen gepackt, währenddem S.B. und G.G. diesen Vorgang nachher verorten würden. Der Beschuldigte räume indes ein, dass seine Hand in Richtung S.W. gegangen sei, sei dies nun zum Zweck, ihn am Kragen zu packen oder um ihn von sich fernzuhalten. Diese Differenz tue der Glaubhaftigkeit der Aussagen aber keinen Abbruch, denn hätten sich die Zeugen untereinander abgesprochen, so wäre vor allem die Aussage S.B.s detaillierter. Sie habe sich nämlich an den Inhalt der Äusserungen des Beschuldigten überhaupt nicht erinnern können, was anders wäre, wenn sie sich mit S.W. abgesprochen hätte. G.G. wiederum habe im Ergebnis eine relativ genaue Erinnerung, so sagte er sinngemäss in Übereinstimmung mit S.W. aus, der Beschuldigte müsse sich die Finger nicht selber schmutzig machen, und für den Fall, dass er morgen sein Geld nicht erhalte, habe dies den Tod von S.W. zur Folge. Aufgrund dieser Aussagen war für das Kantonsgericht erstellt, dass der Beschuldigte S.W. mit dem Tod bedroht hatte, sollte er nicht bis zum Folgetag seine Mietzinsausstände begleichen. Der Beschuldigte habe sich mit diesem Verhalten insgesamt der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei dieser Tatbestand die ebenfalls erfüllte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB konsumiere (act. 42 E. V. S. 35-38). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1.— Obwohl der Staatsanwalt in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 (act. OG 2 S. 2 oben) den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils (act. 42 S. 47) explizit nicht angefochten hatte, stellte er an der Berufungsverhandlung formell Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung und Drohung (act. OG 19 S. 20 Antrag Ziff. 3). Die Formulierung dieses Antrags entspricht offensichtlich einem Versehen, führte doch der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor Obergericht aus, der Schuldspruch der Vorinstanz alleine wegen versuchter Nötigung werde akzeptiert (act. OG 19 S. 39). Mangels Anfechtung in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 ist damit die Drohung im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Beurteilung. Im Übrigen hat das Kantonsgericht zutreffend erwogen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nötigung die Drohung konsumiert (BSK-Delnon/Rüdy, N 68 zu Art. 181 StGB; BGE 99 IV 212 E. 1b S. 216; Urteil Bundesgericht 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 3). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.— a) Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Verteidiger des Beschuldigten geltend, er habe soeben von seinem Klienten erfahren, dass dieser nie eine Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme mit den Zeugen erhalten habe; überdies habe der Privatkläger S.W. am Telefon ihm [Verteidiger] gegenüber mehrfach erwähnt, er habe seine Strafanzeige zurückgezogen (act. OG 19 S. 49). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Diese Einwände sind unbehelflich. Das Bezirksstatthalteramt Laufen hat dem Beschuldigten mit anfechtbarer Verfügung vom 25. Januar 2010 eröffnet, dass er von der Teilnahme an den Zeugenbefragungen ausgeschlossen werde (act. IV/212). Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme zur Sache am 5. Februar 2010, als ihm die Zeugeneinvernahmen vorgelegt und die Verfügung vom 25. Januar 2010 ausgehändigt wurde, keine Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt oder auf der Anwesenheit bei den Zeugenbefragungen beharrt (act. IV/160). In der Folge hat er, der seit Februar 2010 vom heutigen Rechtsvertreter verteidigt wird (act. IV/45 f.), die Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht angefochten. Es ist daher von einem Verzicht des Beschuldigten auf Konfrontationseinvernahme auszugehen. Zudem ist ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verspätet, wenn er wie hier erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt (BSK-Thommen, N 93 zu Art. 3 StPO und BSK-Häring, N 16a zu Art. 146 StPO, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was schliesslich die unbewiesen gebliebene Behauptung betrifft, der Privatkläger habe seine Strafanzeige zurückgezogen, so ändert ein allfälliger Rückzug des Strafantrags in Bezug auf das Offizialdelikt der Nötigung nach Art. 181 StGB nichts. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}