{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n6.3.— a) Selbst wenn der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst ein veraltetes Inventar eingereicht und dabei zu viel verbranntes Mobiliar deklariert hätte, fehlte es dennoch am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage (act. 2 S. 6 ff.) nicht vor, er habe ein ganzes Lügengebilde errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Angelastet werden dem Beschuldigten im Ergebnis einzig falsche Angaben. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Bei der Beurteilung der inkriminierten Schadensmeldung des Beschuldigten, kann Folgendes nicht ausser Acht bleiben: Die Zürich Versicherung schloss kurze Zeit nach der Ersteigerung des Hotels mit dem Beschuldigten drei verschiedene Versicherungsverträge ab (Gebäude- und Mobiliarversicherung sowie Bauwesenversicherung). Aufgrund dieser Verträge wusste die Versicherung, dass der Beschuldigte das Hotel mit Inventar aus einem Konkursverfahren ersteigert hatte und er nun beabsichtigte, das Hotel zu renovieren. Für die Ermittlung der Schadenhöhe ist daher aufgrund der Fachkenntnis und Geschäftserfahrung der Versicherungsgesellschaft davon auszugehen, dass diese sich für die Regulierung des Schadenfalles alle notwendigen Unterlagen beschafft, namentlich die Konkursakten beizieht und Erkundigungen beim Konkursamt einholt. Kommt hinzu, dass die Drittansprüche ebenfalls aufgeführt sind im Inventar, auf welches die Steigerungsunterlagen hinweisen. Die Versicherung hat denn auch bereits am 16. November 2009 den Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Hotel Alpenblick AG (act. I/270) und am 3. Dezember 2009 S.M. (act. I/125) befragt. Aufgrund des Protokolls der Grundstücksteigerung sowie der übrigen Konkursakten wäre für die Versicherung auch sofort ersichtlich gewesen, dass noch ein jüngeres, aktualisiertes Inventar vorhanden sein muss. Aufgrund der Bauwesenversicherung war der Versicherung auch bekannt, dass der Beschuldigte das Hotel renovieren wird. Es ist daher auch anzunehmen, dass die Versicherung nähere Abklärungen zur Anzahl der geräumten Zimmer vornehmen würde, was ihr auch zumutbar war. Aufgrund der kurz vor dem Brand erfolgten Versicherungsabschlüsse, der Ersteigerung eines stark renovationsbedürftigen Konkursobjektes und der polizeilichen Ermittlungen durfte der Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, dass die Versicherung die Überprüfung der Angaben unterlassen werde, noch hat er sie davon abgehalten. Irrelevant ist schliesslich im vorliegenden Zusammenhang die vom Beschuldigten verneinte Frage, ob sich das Hotel in einem Rutschgebiet befindet, da diese Frage den Abschluss der Bauwesenversicherung beschlägt. Der Freispruch des Kantonsgerichts in Bezug auf den versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt. Es kann in diesem Punkt zusätzlich auf die Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nC.— Tatvorwurf der Nötigung |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S 10 ff.), er sei am 17. August 2009 um ca. 19.30 Uhr vor der von ihm verwalteten Liegenschaft Viehmarktgasse 7 in Laufen dem Mieter S.W. begegnet, welcher im August 2009 mit der Mietzahlung in Rückstand geraten sei. Der Beschuldigte habe sich nach der ausstehenden Miete erkundigt, S.W. am Kragen gepackt und tätlich bedroht. Daraufhin sei der Beschuldigte kurz in einem nebenanliegenden Lebensmittelladen verschwunden. Als er wieder zurückgekehrt sei, habe er S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass die Miete nicht bis am folgenden Tag beglichen sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}