{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n6.1.— a) An der konkursamtlichen Versteigerung des Hotel Alpenblick am 19. August 2009 wurde in Bezug auf das Zugehör auf eine separate Liste vom 30. Oktober 2008 verwiesen; die konkursamtliche Schätzung des Mobiliars belief sich auf Fr. 138‘220.50 (act 17 S. 2 und Inventarliste im Anhang; ferner act. I/323 S. 1 unten). In den Strafakten befindet sich noch eine weitere Inventarliste datierend vom 18. September 2008 (act. II/378-487). Das Konkursamt hatte die darin verzeichneten Gegenstände in der Zeit vom 23. bis 25. Juni 2008 aufgenommen (siehe act. II/487 oben); das Zugehör wurde dabei mit Fr. 138‘220.50, die freien Aktiven mit Fr. 22‘412.‑ und das Dritt-Eigentum mit Fr. 49‘343.‑ bewertet (act. II/486). Am 26. August 2008 verkaufte das Konkursamt Gegenstände aus dem Inventar freihändig an die Firma K.W. in Zürich zum Preis von Fr. 15‘000.-. (act. II/597). Dass der Beschuldigte von diesem Freihandverkauf wusste, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, zumal der Verkauf zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Beschuldigte noch nicht in den Erwerb des Hotels involviert war. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S. 7 Ziff. 1.2.1. lit. b), er habe anlässlich der Besprechung mit der Zürich-Versicherung am 13. April 2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht, auf welcher auch die anlässlich des Freihandverkaufs vom 26. August 2008 aus der Konkursmasse herausgelösten Gegenstände verzeichnet gewesen seien, und erklärt, dass sich abgesehen von den markierten Positionen alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel befunden hätten. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der Zürich Versicherung am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28. April 2010 sei im Hotel Waldhaus [in Braunwald] diverses Mobiliar vorgefunden worden, welches im besagten Inventar der HotRest Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden sei. Die entsprechende Schadensdeklaration erweise sich somit nachweislich und vorsätzlich als falsch. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Hierzu führte der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Schreiben an das Kantonsgericht vom 19. März 2014 aus (act. 31), sein Mandant habe im Vorfeld der Versteigerung die Inventarliste des Konkursamtes vom 18. September 2008 erhalten (act. II/378-487). Darin seien noch sämtliche Gegenstände des Freihandverkaufs aufgeführt gewesen. Das Konkursamt habe demnach dem Beschuldigten im Vorfeld der Versteigerung ein Inventar herausgegeben, das längst nicht mehr aktuell gewesen sei, obwohl bereits ein aktualisiertes Inventar vom 30. Oktober 2008 existiert habe. Dieses Inventar vom 18. September 2008 habe der Beschuldigte der Zürich Versicherung weitergeleitet, dort aber die Mitteilung erhalten, damit sei der Versicherung nicht gedient, da die Gegenstände nach Liquidationswerten aufgeführt seien, die Versicherung sich aber auf Neuwerte beziehe. Daraufhin habe der Beschuldigte die HotRest Inventar AG beauftragt (siehe act. II/492), den Neuwert gestützt auf die vorhandene Liste des Konkursamtes festzusetzen. Das neu erstellte Inventar der HotRest Inventar AG sei dann der Zürich Versicherung anlässlich der Schadensmeldung eingereicht worden. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Diese Sachdarstellung des Beschuldigten ist plausibel und lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte vom Freihandverkauf, der rund ein Jahr vor der Versteigerung stattgefunden hatte, Kenntnis erhalten hätte. Sodann lässt sich auch nicht widerlegen, dass dem Beschuldigten eine nicht aktualisierte Inventarliste ausgehändigt wurde. Kommt hinzu, dass das Zugehör in beiden Inventarlisten ohnehin identisch mit Fr. 138‘220.50 bewertet wurde (vgl. act. I/323 S. 1 und act. II/378-487). Es lässt sich daher nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst und absichtlich die durch den Freihandverkauf aus der Konkursmasse herausgelösten Gegenstände als Schaden deklariert hat. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n6.2.— a) Was das Mobiliar der Zimmer und die Matratzen betrifft, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund doppelt so viel Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als er gegenüber der Versicherung deklariert habe (im Verzeichnis der HotRest Inventar AG habe er das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom 3. in den 4. Stock als entsorgt gekennzeichnet). Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑ (act. 2 S. 8 unten). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Aufgrund der Akten lässt sich jedoch auch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich nachweisen, wie viele Zimmer tatsächlich schon geräumt waren. Nach Angaben des Beschuldigten waren im Eingangsbereich mindestens sechzig Matratzen gestapelt. Die Aussagen von S.M. vom 25. März 2010, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt, wonach zum Zeitpunkt des Brandausbruchs praktisch alle Zimmer geräumt gewesen seien (act. I/115 Ziff. 9), hat dieser anlässlich der Befragung vom 3. April 2013 erheblich relativiert (siehe insbes. act. V/25 und act. V/32). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}