{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\nb) Hinsichtlich des Zimmermobiliars ging das Kantonsgericht davon aus (act. 42 S. 30 oben), bei Brandausbruch seien im Eingangsbereich des Hotels 60 Matratzen gelagert gewesen. Es sei soweit ersichtlich sämtliches zu entsorgendes Material via Mulde und Bahn ins Tal geführt worden. Was die Möbel anbelange, so könne festgestellt werden, dass seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten geblieben sei, dass insgesamt 19 Mulden zu je 3 m3 entsorgt worden seien. Gemäss Rechnung der M.B. AG seien 19 Mulden zu je 4 m3 entsorgt worden. Dies ergebe ein entsorgtes Volumen von 76 m3. Dieses setze sich zusammen aus dem anerkanntermassen entsorgten Mobiliar von 19 Zimmern sowie dem Bauschutt der gesamten bis zum Brand erfolgten Ausräumarbeiten, in deren Zug Decken, Boden- und Wandteppiche entsorgt worden seien. Da erscheine es nicht abwegig, dass die errechneten 76 m3 aus nur diesem Abfall bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, genau abzuklären, was hier entsorgt worden sei, obwohl dies unter den gegebenen Verhältnissen, da der gesamte Bauschutt mit der Bahn habe entsorgt werden müssen, gut machbar gewesen wäre. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1.— a) Die Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren daran fest (act. OG 19 S. 35 ff.), dass das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Schadensdeklaration beim Zubehör wie auch beim Zimmermobiliar betrügerisch gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Liegenschaft am 19. August 2009 ersteigert. Auf dem von ihm unterzeichneten Steigerungsprotokoll (act. I/323) seien alle wesentlichen Punkte aufgeführt, so auch der Hinweis auf das massgebliche Inventar und die Steigerungsbedingungen. Der Beschuldigte könne sich also nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnisse von der massgeblichen Inventarliste und beispielsweise den Freihandverkäufen gehabt habe. Tatsächlich habe das Konkursamt in einem Freihandverkauf am 26. August 2008 Gegenstände im Betrag von Fr. 15‘000.‑ der Firma K.W. in Zürich übereignet. Ausserdem seien aus der ursprünglichen Inventarliste Gegenstände im Wert von rund Fr. 49‘000.‑ ausgesondert worden, auf welche Drittansprüche bestanden, nämlich seitens der Klausen Resort. Auf den massgebenden Inventarlisten des Konkursamtes sei dies – im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz – klar erkennbar. Die entsprechenden Bezeichnungen seien auf den an der Steigerung aufgelegten Listen ersichtlich. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte die Inventarliste der HotRest Inventar AG bei der Schadensmeldung unbesehen übernommen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass in diesem Zusammenhang einmal etwas übersehen oder falsch interpretiert werde. Aber wenn dieses kleine Versehen einen Betrag von mehr als Fr. 60‘000.‑ betreffe, so werde dieses Versehen zu einer skrupellosen Betrügerei. Daran ändere auch die gutgläubig-naive Beurteilung der Vorinstanz nichts. Selbst wenn der Beschuldigte sowohl die gültige Inventarliste als auch das von ihm unterzeichnete Steigerungsprotokoll nicht gekannt haben sollte, bleibe die Tatsache bestehen, dass sich die Behauptung des Beschuldigten und die Schadensanzeige spätestens am 28. April 2010 als dreiste Lüge entpuppten, als im Hotel Waldhaus diverses Mobiliar festgestellt wurde, welches der Beschuldigte als sein Eigentum und als verbrannt bezeichnet hatte, obwohl es freihändig verkauft bzw. ausgesondert worden war. Mehr noch, der Beschuldigte wolle diese Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben, obwohl sie unmittelbar nach dem Konkurs, somit fast ein Jahr vor der Versteigerung, verkauft worden waren. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Das Verhalten des Beschuldigten sei als arglistig zu bezeichnen (act. OG 19 S. 36 f.). Er habe bei seiner Schadenanzeige dem Versicherer eine alte, nicht offizielle Inventarliste eingereicht und ganz bewusst darauf verzichtet, die in den amtlichen Dokumenten aufgeführte offizielle Inventarliste und die verzeichneten Freihandverkäufe sowie Aussonderungen zu erwähnen. Die Arglistigkeit liege aber auch darin, dass seine Lügengeschichte, wonach er die verbrannten Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben will, angesichts des Brandschadens gar nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Das ganze Konstrukt sei durchaus geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen, und zwar mit arglistiger Absicht. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}