{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIm Verzeichnis der HotRest Inventar AG, welches der Beschuldigte seiner Versicherung als Grundlage für seine Ansprüche aus dem Brandfall eingegeben habe, seien einige Positionen gekennzeichnet. Es handle sich dabei um das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom 3. in den 4. Stock, das sich gemäss Aussage des Beschuldigten beim Brandausbruch nicht mehr im Hotel befunden habe. Bei der Besprechung mit seiner Versicherung habe der Beschuldigte ausgeführt, dass sich in der Hotelhalle rund 60 Matratzen befunden hätten. Diese Aussage könne aufgrund der vorhandenen Fotografien bestätigt werden. Gemäss der Inventarliste hätten sich in den angeblich geräumten Zimmern lediglich 33 Matratzen befunden. Aufgrund der Inventarliste seien darüber hinaus keine Reservematratzen aufgeführt gewesen. Somit ergebe sich der dringende Verdacht, dass nicht nur 19, sondern deutlich mehr Zimmer leergeräumt gewesen seien. Dieser Verdacht werde auch durch die Aussage von S.M. vom 25. März 2010 erhärtet, der erklärt habe, kurz vor dem Brand seien praktisch alle Zimmer geräumt gewesen (act. I/115 S. 3). Der Beschuldigte habe alle Zimmer mit Möbeln aus der Türkei ausstatten wollen. Diese Aussagen würden durch ein E-Mail des Beschuldigten an die WIR-Bank, ein Schreiben an die Zürich-Versicherung sowie durch seine Aussagen bei der Polizei indirekt bestätigt. Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass er 36 Zimmer neu ausstatten werde bzw. 50 Zimmer zu einem Gesamtpreis von 100‘000 Euro neu möblieren wolle. Aufgrund dieser Erkenntnisse aus den Ermittlungen ergebe sich der konkrete Verdacht, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund das Doppelte an Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als der Beschuldigte gegenüber der Versicherung deklariert habe. Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDadurch habe sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verb. mit Art. 22 StGB schuldig gemacht, indem er im Wissen, dass zahlreiche Gegenstände aufgrund einer Freihandverkaufsverfügung vor dem Brand aus dem Hotel gebracht worden seien, diese Gegenstände gegenüber der Versicherung als zerstört deklariert habe, und indem er gegenüber der Versicherung einen Schaden am Mobiliar von 14 bis 19 Zimmern deklariert habe, obwohl diese Zimmer vor dem Brand bereits geräumt und die Einrichtungsgegenstände entsorgt gewesen seien (act. 2 S. 9 Ziff. 1.2.3.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Das Kantonsgericht stellte fest (act. 42 E. IV. 3.3 S. 34 f.), dass es infolge der Freihandverkäufe und Aussonderungen während des Konkursverfahrens zu Veränderungen bezüglich des Verzeichnisses der HotRest Inventar AG vom 19. März 2008 gekommen sei. Diesen Punkt könne man dem Beschuldigten vorhalten. Er habe ein Inventar eingereicht, welches vor den Freihandverkäufen und Aussonderungen erstellt worden sei. Zu klären bleibe, ob der Beschuldigte von diesen Änderungen gewusst habe bzw. hätte wissen müssen. Knackpunkt sei das Begleitschreiben der HotRest Inventar AG vom 25. Januar 2010, welches sie als Beilage zum Inventar zum Neuwert verfasst habe. Darin verweise die HotRest darauf, dass ihr als Grundlage das Inventar vom 19. März 2008 gedient habe. Dieses Inventar entspreche inhaltlich einem allerersten Konkursinventar. Da der Beschuldigte über die Freihandverkäufe und Aussonderungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er auch davon ausgehen dürfen, dass die Konkursmasse im Wesentlichen unverändert geblieben sei und das Inventar vom 21. Januar 2010 der HotRest Inventar AG korrekt sei. Man möge dem Beschuldigten nun vorwerfen, er hätte diese Abweichungen bemerken können. Dies sei freilich richtig, ihm jedoch nicht mehr anzulasten als der Zürich Versicherung, welche ebenfalls über das aktuelle, wenn auch nicht vollständig korrekte Konkursinventar vom 30. Oktober 2008 verfügt habe. Die Zürich Versicherung hätte also ebenfalls bemerken können, dass das vom Beschuldigten mit der Schadensmeldung eingereichte Inventar der HotRest Inventar AG nicht mit dem anlässlich der Offertstellung deklarierten übereinstimmt. Das Vorgehen des Beschuldigten sei unter den gegebenen Umständen nicht arglistig. Daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung mehrfach bestätigt habe, die Sachen vor dem Brand gesehen zu haben. Wenn der Beschuldigte im Ergebnis die pauschale Frage der Versicherung, ob er alle Gegenstände eines 101seitigen Inventars gesehen habe, pauschal bejahe und es in Tat und Wahrheit vereinzelt Abweichungen gebe, von denen der Beschuldigte nichts hätte wissen müssen, so sei kein Vorsatz gegeben. Das Handeln des Beschuldigten sei deshalb nicht arglistig gewesen, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei; zudem habe der Beschuldigte auch nicht vorsätzlich gehandelt, zumal er um die Falschheit des eingereichten Inventars weder gewusst habe noch hätte wissen müssen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}