{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1.— Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen wird auf die vorinstanzliche E. III. 4./5. verwiesen (act. 42 S. 18 – 20). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.— Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen (act. 42 E. III. 6. S. 20 f.), es sei trotz der umfangreichen Untersuchung völlig unklar, wie genau das Feuer entstand. Ohne substantiierte Kenntnis des natürlichen Kausalverlaufs, bei dem die Entfachung des Feuers die zentrale Rolle spiele, könne „jedoch nicht ohne unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO beurteilt werden, ob das Verhalten des Beschuldigten im Hinblick auf diesen Moment, da das Feuer entstanden sei, conditio sine qua non war oder nicht“. Es könne nicht einmal festgestellt werden, ob überhaupt ein Verhalten des Beschuldigten kausal im Sinne des Strafrechts gewesen sei. Weil schliesslich die Brandursache unklar sei, könne auch nicht festgestellt werden, wer dafür verantwortlich sei. Entsprechend könne man den Brand dem Beschuldigten nicht strafrechtlich anlasten, selbst wenn er ein Motiv hätte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei der Beschuldigte deshalb auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3.— Die Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts lassen sich nicht beanstanden. Im Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 wird der Brandherd auf den Bereich Rezeption/Hotelhalle/Treppenhaus zum 1. Stock festgelegt (act. I/311 S. 6 Ziff. 5). Nicht zu klären vermochten die Experten aber, wie der Brand konkret entstand und was die Ursache war, wobei für sie Brandstiftung im Vordergrund steht (vorne E. II. A. 1.8 und 2.2.1. Bst. a). Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschuldigte habe mit dem Stapeln der Matratzen im Bereich der Rezeption, mit der Lagerung von Lösungsmitteln, mit der Abschaltung der Brandmeldeanlage, Dulden des Umgangs mit Raucherwaren etc. Brandschutzvorschriften verletzt, so kommt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nicht in Frage. Liegt eine Missachtung von Brandverhütungsvorschriften vor, ist aber letztlich – wie hier – die Brandursache nicht auszumachen, so kann Art. 222 StGB mangels nachgewiesenem Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein (BSK-Roelli/Fleischanderl, N 10 zu Art. 222 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nB.— Tatvorwurf des versuchten Betruges |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. Juli 2013 vor (act. 2), er habe anlässlich der Besprechung mit den Zürich-Versicherungen am 13. April 2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht. Er selber habe nach dem Erwerb der Liegenschaft keine eigene Inventarliste erstellt. Bei dieser Besprechung habe er bekannt gegeben, dass sich abgesehen von den markierten Positionen, welche Zimmermobiliar betroffen hätten, alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel befunden hätten. Der Beschuldigte wolle all diese Gegenstände nämlich kurz vorher im Hotel gesehen haben. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der Zürich am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28. April 2010 habe im Hotel Waldhaus in Braunwald diverses Mobiliar festgestellt und fotografiert werden können, welches im besagten Inventar der HotRest Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden sei. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass diese Gegenstände bereits im September 2008 vom Konkursamt Glarus aufgrund einer Freihandverkaufsverfügung aus der Konkursmasse herausgelöst und zu einem Preis von Fr. 15‘000.- verkauft worden seien. Diese Gegenstände seien nicht dem Brand zum Opfer gefallen. Die entsprechende Schadensdeklaration des Beschuldigten (act. I/50 S. 5 ff., insbes. Frage 29) sei daher vorsätzlich falsch erfolgt. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Die Staatsanwaltschaft umschreibt in der Anklage das inkriminierte betrügerische Vorgehen des Beschuldigten im Wesentlichen wie folgt (act. 2 S. 8 Bst. c): |"}