{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ndd) Aus dem Gesagten folgt, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen die Höhe des vom Beschuldigten für das Hotel bezahlten Kaufpreises per se keinen Verdachtsgrund für eine mögliche Brandstiftung hergibt. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Abschluss von Versicherungen (dazu vorne E. II. A. 1.3.) |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nNach der Ersteigerung des Hotels hat der Beschuldigte die vom Konkursamt des Kantons Glarus für den ganzen Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Versicherung abgeschlossene Elementarschadenversicherung in Höhe von Fr. 10,533 Mio. gekündigt und bei der Zürich Versicherung einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334, Police „Business Immobilien“). Auch dieser Vorgang ist nicht ungewöhnlich, zumal sich die Versicherungssumme in gleicher Höhe bewegte. Die beiden zusätzlich bei der Zürich Versicherung abgeschlossenen Verträge (act. II/338, „Business Sach“; act. II/342 „Business Bau“) betreffen das Hotelmobiliar und die Sanierungsarbeiten. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein übliches Vorgehen. Dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, verneinte, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da die Frage einzig die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung betraf. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Sanierung des Hotels ohne grundlegendes Konzept |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie oberflächliche, dilettantisch anmutende Renovierung des Hotels ohne eigentliches Sanierungskonzept und die konkreten Aktivitäten im Hotel am Brandtag und den Tagen zuvor (siehe vorne E. II. A. 1.4. und 1.5.) sind für sich allein betrachtet nicht auffällig, mit Ausnahme der Lagerung der Lösungsmitteln neben den aufgestapelten Matratzen. Dass die Brandmeldeanlage abgeschaltet worden ist, lässt sich mit den Renovationsarbeiten erklären und ist durch S.M. veranlasst worden (dazu vorne E. II. A. 1.6.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Revision der Braunwaldbahn (dazu vorne E. II. A. 1.7) |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nFalls das Ziel eines allfälligen Brandstifters darin bestand, das Hotel möglichst vollständig zu zerstören, so mag es dem Täter gelegen gekommen sein, dass die Braunwaldseilbahn zum Brandzeitpunkt ausser Betrieb war. Dadurch würde sich in der Sichtweise des Täters der Einsatz zusätzlicher Feuerwehrleute aus dem Tal möglicherweise erheblich verzögern (was dann aber effektiv nicht der Fall war). Es ist daher der Umstand, dass damals die Braunwaldbahn saniert wurde, durchaus als Indiz für Brandstiftung zu werten. Inwiefern dies aber spezifisch den Beschuldigten belasten soll, ist nicht erkennbar und vermag auch die Staatsanwaltschaft nicht darzulegen (siehe dazu act. OG 19 S. 32 Ziff. 5). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.2.2.— Würdigung der Indizienlage |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWürdigt man die Untersuchungsergebnisse, den Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 sowie die verschiedenen Indizien gesamthaft, so liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor. Zunächst ist die Brandursache letztlich ungeklärt. Zwar steht nach Auffassung der Experten im Bericht vom 6. April 2010 Brandstiftung im Vordergrund. Den Umgang mit Raucherwaren als Brandursache konnten die Experten jedoch nicht ganz ausschliessen. Ihre Schlussfolgerungen beruhen unter anderem auch darauf, dass die beiden im Hotel beschäftigten Arbeiter Q.A. und H.M. einige Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen hatten und dabei keine aussergewöhnlichen Feststellungen gemacht hätten. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Genannten vor dem Brandausbruch als letzte Personen im Hotel und dabei womöglich im Eingangsbereich mit Arbeiten beschäftigt waren und geraucht haben, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Die erläuterten Indizien ergeben insgesamt kein kohärentes Bild, wonach der Beschuldigte als Mittäter gehandelt oder die Arbeiter vor Ort als willenlose Werkzeuge zur Herbeiführung des Brandes benützt haben könnte. Dem Gericht verleiben daher relevante Zweifel, zumal die Täterschaft einer Drittperson oder Renovationsarbeiten und Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausgeschlossen werden können. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst |"}