{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\nbb) Als mittelbarer Täter gilt demgegenüber, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt; in der Formulierung des Bundesgerichts: „wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen“ und dabei „die Herrschaft über den Geschehensablauf“ hat (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 2 vor Art. 24 StGB). Angesprochen ist hierbei eine Konstellation, in der jemand als Herr eines tatbestandserfüllenden Geschehens erscheint, obwohl er die Tat eben nicht in eigener Person begeht. Das hat in der Regel seinen Grund in der Unterlegenheit des unmittelbar Handelnden, zumeist in Defiziten seiner Verantwortung, die ihn als blosses „Werkzeug“ eines Hintermannes erscheinen lassen (hierzu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13 Rz. 20). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.2.1.— Würdigung der Indizienlage |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Ablauf der Versteigerung |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\naa) Ein wesentliches Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Hotelprojekt in Braunwald keine lauteren Absichten verfolgt habe, erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass der Beschuldigte an der konkursamtlichen Versteigerung des Hotels gleich auf Anhieb einen Preis von Fr. 1,9 Mio. bot, obwohl der amtliche Schätzwert wesentlich tiefer lag (act. 2 S. 3; act. 25 S. 14). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Von aussen betrachtet, scheint die konkursamtliche Versteigerung des Hotels am 19. August 2009 tatsächlich eigentümlich verlaufen zu sein. Obwohl die Schätzung des Konkursamtes für die Gebäulichkeiten (Hotel und Personalhaus) samt Einrichtungsgegenständen auf „lediglich“ rund Fr. 1,5 Mio. lautete, bot der Beschuldigte auf Anhieb Fr. 1,9 Mio. Dieses Gebot blieb in der Folge das einzige, womit die Gant zur Verblüffung aller Anwesenden bereits nach wenigen Minuten beendet war (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. d). In Kenntnis der Hintergründe aber lichten sich die Nebel unweigerlich und der ganze Vorgang erscheint als durchaus plausibel. Die WIR-Bank als Grundpfandgläubigerin hätte nämlich bei einem Preisangebot unter Fr. 1,9 Mio. in die Versteigerung eingegriffen und mitgeboten. Die Bank hatte sich denn auch bereits vor der Versteigerung mit dem Beschuldigten auf einen Gantpreis von jedenfalls Fr. 1,9 Mio. verständigt und mit ihm vorab einen Hypothekardarlehensvertrag in entsprechender Höhe abgeschlossen (oben E. II. A. 1.2. Bst. c). Unmittelbar vor der Versteigerung zog dann Bank das im Voraus schriftlich eingereichte Steigerungsangebot in Höhe von Fr. 2‘414‘000.‑ zurück; im Gantlokal war aber immerhin eine Delegation der WIR-Bank anwesend und hätte fraglos mitgeboten, wäre der bankintern gesetzte „Richtpreis“ von Fr. 1,9 Mio. nicht gerufen worden (oben E. II. A. 2.1. Bst. a-c). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Aus objektiver Warte ist der Kaufpreis von Fr. 1,9 Mio. soweit ersichtlich als ökonomisch vertretbar zu bezeichnen. Der Beschuldigte hatte mit der WIR-Bank das Hypothekardarlehen über Fr. 1,9 Mio. zu damals als massvoll zu bezeichnenden Bedingungen ausgehandelt. Der vereinbarte Zinssatz betrug 1 % (Fr. 19‘000.‑ p.a.) und das Darlehen war jährlich um Fr. 76‘000.‑ [nicht Fr. 38‘000.‑, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise erwähnt; act. 42 S. 24 unten] zu amortisieren, wobei die Abzahlungen in WIR-Geld zu erfolgen hatten und die erste Semesterrate von Fr. 38‘0000.‑ per Ende Dezember 2010 fällig wurde (act. I/318). Aus dem Darlehensvertrag resultierte somit für den Beschuldigten eine monatliche Belastung von knapp Fr. 8‘000.‑ (Fr. 95‘000.‑ / 12). Aktenkundig ist, dass die Klausen Resort Management AG, welche das Hotel Alpenblick ab November 2007 bis zum Konkurs der Trägergesellschaft im Juli 2008 betrieb, einen monatlichen Mietzins von Fr. 10‘000.‑ bezahlte (act. I/126). Die Miete allein für das Restaurant und die Arztpraxis brachte in der Folge monatlich immerhin noch Fr. 4‘350.‑ ein (act. II/352 f.; oben E. II. A. 1.1.). Vor der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte, dass er nach der Sanierung einen Mietzinsertrag von Fr. 10‘000.‑ bis Fr. 15‘000.‑ als realisierbar betrachtet habe, andernfalls er das Objekt weiterverkauft hätte (act. 42 S. 24 oben). Diese Erwartung erscheint nicht von vornherein als realitätsfern. Immerhin nämlich war die Klausen Resort Management AG laut Angaben von S.M. bereits als mögliche Mieterin des sanierten Hotelgebäudes vorgesehen, wobei ein Mietzins von Fr. 14‘000.‑ pro Monat (act. I/94 Ziff. 50; act. V/24 oben) zur Debatte gestanden habe, mithin Fr. 168‘000.‑ im Jahr. Selbst wenn daher der Beschuldigte nach seinen Vorstellungen gar noch eine weitere Million Franken in die Sanierung investiert (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a) und dabei mit einer Verzinsung von 5 % gerechnet hätte (Fr. 50‘000.‑ p.a.), hätte ihn eine durchaus noch stemmbare jährliche Gesamtbelastung (ohne Rückstellungen) von insgesamt Fr. 145‘000.‑ erwartet (Fr. 95‘000.‑ Amortisation und Verzinsung Hypothek + Fr. 50‘000.‑ Verzinsung Sanierungskosten). |"}