{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\na) Nach dem Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 steht aufgrund der Abklärungen vor Ort und unter Anwendung des Ausschlussverfahrens Brandstiftung als Brandursache „im Vordergrund“ (act. I/311 S. 13 Ziff. 9). Allerdings können die Experten den Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausschliessen, obwohl vom zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung eher unwahrscheinlich. Denkbar ist für die Experten auch, dass der Brand durch die Renovationsarbeiten verursacht worden ist, auch wenn hierfür aufgrund der Aussagen der vier Arbeiter keine Anhaltspunkte bestehen. Für das vorliegende Verfahren von zentraler Bedeutung ist indes, dass der Untersuchungsbericht keine Fakten enthält, die den Beschuldigten S.Y. direkt belasten. Namentlich wäre im Falle einer Brandstiftung eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft räumt denn auch im vorinstanzlichen Plädoyer vom 12. März 2014 (act. 25 S. 6) selber ein, dass die Ermittlungen „zu keinen eindeutigen Erkenntnissen bezüglich der Täterschaft“ geführt hätten. Insofern mag auch nicht erstaunen, dass die Anklage dem Beschuldigten eine vorsätzliche Brandstiftung nur im Eventualstandpunkt vorwirft (act. 2 S. 6 oben; act. 25 S. 9 unten und S. 10 sowie S. 15). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Untersuchung hat keine direkten Beweise zutage gefördert, dass der Beschuldigte S.Y. selber den Brand im Hotel Alpenblick gelegt hätte. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am 4. November 2009, kurz nach 10 Uhr, hielt sich S.Y. bereits seit rund zwei Stunden nicht mehr in Braunwald auf. An jenem Morgen fuhr S.Y. gemäss seinen Angaben zusammen mit seinem Sohn und O.A. mit der Bahn kurz vor acht Uhr ins Tal nach Linthal hinunter (siehe oben E. II. A. 1.5. Bst. a). Danach war die Bahn wegen Revisionsarbeiten ausser Betrieb (oben E. II. A. 1.7.). Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass S.Y. sich am erwähnten Vormittag noch in Braunwald aufgehalten hätte; jedenfalls wurde er dort von niemandem mehr gesehen. Sodann wird der Beschuldigte auch nicht in irgendeiner Weise von den vier am Morgen vor dem Brandausbruch mit Renovationsarbeiten beschäftigten Arbeitern belastet. Schliesslich liegen auch keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür vor und wird in der Anklage auch nicht als mögliche Handlungsvariante geltend gemacht, dass der Beschuldigte vor seinem Weggang einen Zeitzünder im Hotel versteckt abgelegt hätte, um auf diese Weise einen verzögerten Brandausbruch herbeizuführen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.2.— Keine indirekten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sollen gemäss Untersuchung zumindest Indizien (indirekte Beweise) den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschuldigte die Arbeiter vor Ort zur Brandlegung angewiesen oder aber im Wissen um ihre fehlende Sorgfalt angesichts ausgeschalteter Brandmeldeanlage und herumstehender leicht brennbarer Materialien damit gerechnet habe, dass sie den Brand auslösen würden. Zwar fehlten konkrete Aussagen möglicher Mittäter oder Strohmänner, doch obliege es dem Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Indizienkette für einen Schuldspruch genüge (act. 2 S. 6; act. 25 S. 15; act. OG 19 S. 34). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Argumentation der Staatsanwaltschaft beschlägt zwei mögliche Begehungsformen: So soll der Beschuldigte entweder Mittäter (Drahtzieher im Hintergrund) gewesen sein oder aber als mittelbarer Täter gehandelt haben, indem er die eingesetzten Arbeiter quasi als willenlose Werkzeuge (Tatmittler) zur Herbeiführung des Brandes benützt habe. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\naa) Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung setzt Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine physische Mitwirkung bei der Tatausführung voraus. Die Beteiligung an der Planung oder gar bloss am Entschluss kann für Mittäterschaft bereits genügen. Auf diese Weise sollen die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner, die Schreibtischtäter, der vollen strafrechtlichen Verantwortung zugeführt werden. Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber ins Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, etwa dergestalt, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 17 vor Art. 24 StGB, mit Hinweisen). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}