{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\nc) Der Beschuldigte S.Y. erwähnte zu seinen persönlichen Verhältnissen vor 2002/03 Folgendes (siehe act. IV/24 und act. OG 19 S. 3-5): Bis zu seinem 8. Altersjahr habe er in der Türkei gelebt; dann hätten seine Eltern ihn nach Deutschland geholt, da sein Vater in W./Deutschland ein Juwelier- und Lebensmittelgeschäft habe. Mit 16 sei er zurück in die Türkei gegangen, habe dort nach dem Gymnasium ein Germanistikstudium begonnen, welches er nach eineinhalb Jahren abgebrochen habe. In der Folge sei er, damals knapp 20-jährig, von einer politischen Partei in der Türkei angestellt worden. Sechs Monate später sei er zurück nach W./Deutschland gezogen. Hier habe er von seinem Vater Geld erhalten, um bei der „Eufrat Airlines“ einzusteigen, einer damals im Aufbau befindlichen kurdischen Fluggesellschaft mit Sitz in Basel und Düsseldorf. Allerdings habe die von der PKK alimentierte Airline rasch Konkurs anmelden müssen, da sie von der Türkei keine Flugbewilligungen erhalten habe. Ihm persönlich habe sein Engagement bei der Airline vorübergehend Probleme mit dem Nachrichtendienst eingetragen. Ab 1993 habe er während 10 Jahren im Vorstand des deutsch-türkischen Integrationskomitees mitgewirkt. In dieser Funktion habe er im Monat ca. DM 5‘000.‑ verdient, sei aber die ganze Zeit über zusätzlich von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Als Vertreter des Komitees habe er ganz Europa bereist; während seiner Tätigkeit beim Komitee sei er bei zwei Anschlägen angeschossen worden. 2002/03 sei er ca. 2-3 Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er an Paranoia gelitten habe. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Würdigung der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den Tatvorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1.— a) Eine Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB begeht und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Beim Vollbrand des Hotels Alpenblick am 4. November 2009 (siehe die Fotos zum Brandverlauf bei act. I/311) handelte es sich um einen bedeutenden Brandfall; für die Löscharbeiten musste zur Unterstützung der Feuerwehr gar die Heli Linth aufgeboten werden (act. I/312 S. 4). Das Tatbestandsmerkmal der Feuerbrunst gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB ist damit fraglos erfüllt, liegt doch ein entsprechendes Brandereignis vor, sobald sich ein Brand in solcher Stärke entfacht, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (Weder, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, Rz. 3 zu Art. 221 StGB). Zudem bewirkte der Brand namentlich für die angrenzenden Wohnliegenschaften eine erhebliche Gemeingefahr (siehe zur örtlichen Situation bei act. III/610 sowie die Foto bei act. I/1 S. 9 oben), konnte doch ein Übergreifen des Feuers nur dank des Einsatzes der Löschkräfte verhindert werden und mussten die Bewohner der betreffenden Wohnhäuser evakuiert werden (siehe dazu act. III/617-622; act. I/312 S. 4). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.— Die Brandstiftung kann in Allein- oder Mitttäterschaft begangen werden; Täter ist ferner aber auch derjenige, der einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um in sog. mittelbarer Täterschaft durch ihn die beabsichtigte Brandentfachung ausführen zu lassen (siehe dazu Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, Rz. 1 und 12 zu Art. 24 StGB). Wer ferner einen Dritten zu einer Brandlegung anhält, untersteht als Anstifter der gleichen Strafandrohung wie der Täter selber (Art. 24 Abs. 1 StGB). Vorliegend vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage den Standpunkt, dass anhand der oben dargelegten Sachverhaltsmomente genügend Indizien darauf hinweisen würden, dass der Beschuldigte den Hotelbrand, wenn nicht unmittelbar selber, so doch wenigstens in mittelbarer Täterschaft oder als Anstifter herbeigeführt habe (act. 2 S. 6 oben; act. 25 S. 10; act. OG 19 S. 31-34). Bevor im Folgenden auf die Beweiswürdigung einzugehen ist, bleibt vorweg festzuhalten, dass in der Untersuchung nicht geklärt werden konnte, auf welche Weise der Brand effektiv entfacht worden ist, so dass hierüber auch der Anklagevertreter lediglich spekulieren kann (siehe act. 2 S. 6 oben und act. 25 S. 15). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.1.— Keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}