{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\nc) I.V., VR-Präsident der vormaligen Eigentümerin des Hotels (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. a), erklärte gegenüber der Zürich Versicherung, dass vorab der Zustand der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage des Hotels desolat gewesen sei; nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick Braunwald AG im Juni 2008 hätten daher in Absprache mit dem Konkursamt und der WIR-Bank einzig noch das Restaurant mit Küche sowie die Wäscherei durch die Klausen Resort Management AG weiter betrieben werden können (act. I/271; siehe auch oben E. II. A. 1.1.). Bei der folgenden konkursamtlichen Versteigerung habe eine Interessengruppe, welcher er [I.V.] ebenfalls angehört habe, das Hotel zu einem Preis von maximal Fr. 250‘000.‑ erwerben wollen, der Beschuldigte S.Y. habe jedoch gleich zu Beginn der Gant Fr. 1,9 Mio. geboten (act. I/272). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Wie bereits weiter oben kurz angesprochen (E. II. A. 1.2. Bst. e und 1.3. Bst. b), stand das Hotel Alpenblick in einem Rutschgebiet und damit in einer geologisch problematischen Zone. In den Steigerungsbedingungen des Konkursamtes wurde explizit auf diesen Umstand sowie auf den „allgemein […] schlechten baulichen Zustand“ nachdrücklich hingewiesen (siehe act. I/322 S. 6 Ziff. 21). Als Folge des instabilen Untergrunds wies das Hotelgebäude am Gemäuer an verschiedenen Orten erkennbare Risse auf (siehe etwa act. I/1 S. 11 und S. 13; act. III/604 S. 6). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) In einem Bericht in der Zeitschrift „hotelrevue“ vom 18. Dezember 2008 wird ein ortsansässiger Bauunternehmer und zugleich Präsident der Sportbahnen Braunwald AG mit der Aussage zitiert, wonach das Hotel Alpenblick kaum Fr. 100‘000.‑ wert sei. Und ein [damaliger] Besitzer eines anderen Hotels in Braunwald lässt verlauten, der Alpenblick sei „ein Fass ohne Boden“, so dass „sich ein Investor zweimal [überlegt], ob er Geld in die Hand nimmt“ (zum Ganzen act. III/616). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.10.— Persönlicher Werdegang des Beschuldigten und finanzielle Verhältnisse |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Der 1972 in der Türkei geborene S.Y. begann nach eigenen Angaben ungefähr 2003 bei der Firma S. in Basel im Bereich Gebäudereinigungen und ‑management zu arbeiten und verdiente dort monatlich Fr. 8‘500.‑. Er [S.Y.] habe in der Folge für die Firma S. zu grosse Aufträge akquiriert, welche die Firma nicht habe stemmen können; aufgrund der deswegen angefallenen Konventionalstrafen sei die Firma Konkurs gegangen. Daraufhin habe er in die Immobilienbranche gewechselt; dabei habe er zunächst mit dem Geld seines Vaters, eines früheren Juweliers in W./Deutschland, gewirtschaftet. In dieser Phase habe er dann den inzwischen 77-jährigen C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG C.K.; siehe dazu oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a] kennengelernt, einen Mann „von alter Schule“, bei dem noch der Handschlag gelte (act. OG 19 S. 4 f.). Anlässlich einer Befragung vor dem Bezirksstatthalteramt Laufen im September 2005 führte der Beschuldigte S.Y. aus, er sei ungefähr seit März 2004 für C.K. tätig. Damals habe er [S.Y.] C.K. geraten, er solle rund Fr. 6 Mio. in dessen 70 baufälligen Wohnungen und Geschäftslokalitäten investieren, um dadurch die Mieteinnahmen um jährlich Fr. 1,7 Mio. zu steigern. Zwischen C.K. und ihm gebe es nichts Schriftliches, alles basiere auf Vertrauensbasis. Er engagiere sich unentgeltlich für die Liegenschaften von C.K.. Seit April 2004 beziehe er von der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn monatlich Fr. 6‘000.‑, nachdem er ca. Mitte 2004 nach B. in eine Wohnung von C.K. gezogen sei, wo er ab und zu schlafe; mehrheitlich aber halte er sich bei seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder; siehe act. OG 19 S. 3 unten) in W./Deutschland auf (siehe zum Ganzen act. IV/24 f.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte S.Y., seit 2006/07 mache er Renovationen „im grossen Stil“. Er besitze inzwischen mehrere Liegenschaften in der Schweiz und versteuere ein Jahreseinkommen von Fr. 200‘000.‑ (act. OG 19 S. 4 f.). Diese Verdienstangabe deckt sich in etwa mit der Steuerveranlagung 2007 (act. IV/35). Im März 2010 bezifferte der Beschuldigte gegenüber der Polizei sein Einkommen auf Fr. 20‘000.‑ pro Monat und sein Vermögen, vor allem Liegenschaften, auf Fr. 1,5 Mio.; die Schulden (Hypotheken) betrügen Fr. 2,2 Mio., wobei die jährlichen Hypothekarzinsen rund Fr. 73‘000.‑ ausmachten (act. I/1 Anhang 7). Aktenkundig sind fünf Betreibungen (hauptsächlich Steuern) gegen den Beschuldigten aus dem Jahr 2009, wobei sich die offenen Forderungen auf rund Fr. 31‘000.‑ beliefen (act. I/1 Anhang 2); gegen die Y. Immobilien AG sind für die Jahre 2008/09 Betreibungen für insgesamt knapp Fr. 49‘000.‑ ausgewiesen (act. I/1 Anhang 5). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}