{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\nDer Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich führte in seinem Untersuchungsbericht aus, es sei aufgrund der von Anwohnern und Feuerwehrleuten geschilderten Beobachtungen zum Brandverlauf sowie anhand des Zerstörungsbildes davon auszugehen, dass das Feuer im Bereich der „Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus zum 1. Stock“ ausgebrochen sein müsse (act. I/311 S. 6 Ziff. 5). Hinsichtlich der Brandursache schlossen die Polizeiexperten sowohl eine natürliche Ursache (Blitzeinschlag, Selbstentzündung) als auch elektrische Ursachen (Überstrom, Kriechstrom, schlechte Verbindungen) oder einen technischen Defekt an Gerätschaften (Ofen, Lampen, Kochherd, Heizungen, Wärmestrahler) aus. Als eher unwahrscheinlich erschien den Experten die Entfachung des Brandes durch unsachgemässen Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren; zwar hätten die bis kurz vor Brandausbruch im Hotel anwesenden Handwerker Q.A. und H.M. bei ihrer Arbeit offenbar geraucht, doch seien sie gemäss ihrer Darstellung in einem Zimmer ausserhalb des mutmasslichen Brandherdbereichs tätig gewesen (zum Ganzen act. I/311 S. 11 ff. Ziff. 8.1-8.4). Weil demnach die Forensiker keine konkreten Anhaltspunkte für eine technisch oder natürlich bedingte Brandursache ausmachen konnten, folgerten sie „unter Anwendung des Ausschlussverfahrens“, dass Brandstiftung im Vordergrund stehe. Die beiden damals im Hotel beschäftigten Q.A. und H.M. hätten einige Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen, ohne dabei aussergewöhnliche Feststellungen gemacht zu haben. Kurze Zeit später seien die Fenster geborsten und erste Flammen hätten aus einem Fenster der Nordseite (Treppenhaus zum 1. Stock) geschlagen, ehe nur kurz danach bereits auch auf der Südseite Flammen festgestellt worden seien. Eine solche Brandentwicklung sei nur als Folge einer Brandlegung im Bereich Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus (siehe dazu den Grundriss des Parterregeschosses bei act. I/211) möglich, zumal im Bereich der Rezeption mit den dort gelagerten Matratzen genügend brennbares Material vorhanden gewesen sei, welches mit oder auch ohne Brandbeschleunigungsmittel hätte entzündet werden können (act. I/311 S. 12 f. Ziff. 8.5 und Ziff. 9). Der Umgang mit Raucherwaren als Brandursache bezeichneten die Experten vom zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung als unwahrscheinlich, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden (act. I/311 S. 13 Ziff. 9). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.9.— Baulicher Zustand des Hotels |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) In der Untersuchung wurde bei der WIR-Bank der Bericht eines Betriebsanalysten für das Hotelgewerbe aus dem Jahr 2006 ediert. In diesem Bericht ist zu lesen, dass das Hotel Alpenblick über einen beträchtlichen Investitionsnachholbedarf verfüge, vor allem hinsichtlich der Hotelzimmer und der Seminarinfrastruktur (act. III/632 S. 1). Ausserdem stünden die Renovierung der Bodenbeläge in den Hotelgängen sowie die Erneuerung der Heizung (damals 25-jährig), der Terrasse, der Fenster im Restaurations- und Hotelbereich sowie des Holzbodens im Speisesaal an. Ferner sei die Möblierung der Zimmer teilweise in die Jahre gekommen und müsse sukzessive ersetzt werden. Der Experte erwog, dass nach Beseitigung des Investitionsnachholbedarfs die betriebsnotwendigen Ersatzinvestitionen gemäss den branchenspezifischen Richtwerten jährlich eine Viertelmillion Franken ausmachen würden (act. III/632 S. 2). Für den Experten schien daher fraglich, ob bei einem Verkauf des Hotels ein Erlös in Höhe der hypothekarischen Belastung von knapp Fr. 1,9 Mio. erzielt werden könne; zu hoch sei der Investitionsnachholbedarf, was sich bei Verkaufsverhandlungen negativ auf den Kaufpreis auswirke (act. III/632 S. 7). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Ob nach der eben dargelegten Zustandsanalyse aus dem Jahr 2006 bis zum Konkurs der früheren Trägerschaft des Hotels im Juni 2008 (siehe oben E. II. A. 1.1.) noch namhafte Erneuerungen vorgenommen wurden, ist nicht bekannt, darf aber bezweifelt werden. Nach Einschätzung von S.M. jedenfalls befand sich das Hotel zum Zeitpunkt des Konkurses in einem schlechten Zustand; es sei nichts mehr investiert worden (act. V/23). Weil das Hotel zudem in einem Rutschgebiet stand, habe es „viele Risse im Haus“ gehabt. Ungefähr die Hälfte der Zimmer [von insgesamt rund 50, siehe ganz am Anfang E. I. 1.1.) sei renoviert gewesen. (act. V/24); diese Angabe deckt sich in etwa mit den Ausführungen des Beschuldigten selber (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}