{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\nb) aa) Die am Mittwoch, 4. November 2009, im Hotel Alpenblick eingesetzten Arbeiter Q.A. und H.M. gaben in der Untersuchung zu Protokoll, dass sie an jenem Vormittag zu keinem Zeitpunkt im Parterre (Restaurant, Rezeption) tätig gewesen seien. Sie hätten gemeinsam in einem Hotelzimmer im dritten bzw. in einem oberen Stockwerk gearbeitet; konkret hätten sie mit Schaber und Spachtel Tapeten weggekratzt sowie Kleberückstände von den Wänden entfernt, welche nach dem Ablösen von Wandteppichen zurückgeblieben seien (act. I/153 Ziff. 9; act. I/158 Ziff. 45; act. I/169 f. Ziff. 15-23; act. I/188 Ziff. 43; act. I/199 Ziff. 10; act. I/201 f. Ziff. 22-27; act. I/203 Ziff. 33). Dabei hätten sie auch Lösungsmittel verwendet (act. I/159 Ziff. 49; act. I/169 Ziff. 19 f., Ziff. 25-27.; act. 171 Ziff. 29; act. I/189 Ziff. 49; act. I/202 f. Ziff. 29 f.). Sie hätten gewusst, dass weitere Lösungsmittel in der Nähe der Rezeption deponiert seien (act. I/171 f. Ziff. 29-31, Ziff. 35 f.). Q.A. bestritt nachdrücklich, dass sie angewiesen worden seien, im Parterre im Bereich des Restaurants Teppichreste von den Böden zu lösen (act. I/172 f. Ziff. 40-45; act. I/174 Ziff. 49). H.M. dagegen wollte dies nicht ausschliessen; dazu seien sie jedoch nicht gekommen und hätten nur in einer oberen Etage des Hotels gearbeitet. Er selber sei im Übrigen nicht über die konkret vorgesehenen Arbeiten instruiert worden, sondern nur sein Kollege Q.A. (act. I/203 Ziff. 33; act. I/204 Ziff. 35; act. I/205 Ziff. 40; act. I/207 Ziff. 47; act. I/209 Ziff. 55). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Q.A. und H.M. erklärten, sie hätten nach etwa zwei Stunden Arbeit [um ca. 10 Uhr] das Hotel durch den Haupteingang bei der Rezeption verlassen, um im nahegelegenen Geschäft Lebensmittel einzukaufen (act. I/160 f. Ziff. 53, Ziff. 55 und Ziff. 62; act. I/167 f. Ziff. 6-9; act. I/189 Ziff. 51-53; act. I/200 Ziff. 17). Beim Weggehen hätten sie keine Hinweise auf einen Brand bemerkt (act. I/161 Ziff. 60; act. I/178 Ziff. 68; act. I/190 Ziff. 60). In der Folge seien sie rund 15-20 Minuten weg gewesen; auf dem Weg zurück zum Hotel hätten sie dann gesehen, dass dort ein Brand ausgebrochen sei (act. I/160 f. Ziff. 64 f.; act. I/177 Ziff. 62). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Gemäss den polizeilichen Abklärungen vor Ort beträgt die Wegstrecke vom „Alpenblick“ bis zum Lebensmittelgeschäft rund 170 Meter. Diese Distanz lässt sich zu Fuss in gemächlichem Schritt in gut zwei Minuten zurücklegen (act. III/610). Überdies sollen sich Q.A. und H.M. an jenem Morgen ungefähr fünf Minuten im Einkaufsladen aufgehalten haben (act. I/1 S. 39 2. Absatz). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) An dieser Stelle bleibt sodann noch Folgendes anzufügen: |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\naa) Bei ihrer Anreise nach Braunwald am Abend des 3. November 2009 wurden Q.A. und H.M. von einer Überwachungskamera gefilmt, als sie sich in der Talstation der Braunwaldbahn kurz nacheinander auf die Toilette begaben. Anfänglich hatte Q.A. eine Sporttasche um die Schulter gehängt; als sie danach wiederum einzeln von der Toilette zurückkamen, trug H.M. die Tasche in der Hand (act. I/194 f.). In der Untersuchung erklärte Q.A., er habe seine persönlichen Kleider in einer Sporttasche mitgeführt und die Tasche nie aus der Hand gegeben (act. I/154 f. Ziff. 20 und Ziff. 24). Konfrontiert mit der Videoaufzeichnung meinte er, er könne sich diesen Vorgang nicht erklären; sicher aber habe er nichts zu verbergen (act. I/155 Ziff. 27). H.M. behauptete zunächst, die Tasche, mit welcher er von der Toilette zurückkehrte, habe ihm gehört. Als ihm in der Folge die andere Foto gezeigt wurde, auf der Q.A. mit derselben Tasche zur Toilette schreitet, habe H.M. gemäss dem befragenden Polizeibeamten nervös gewirkt und gemeint, er habe dafür keine Erklärung; jedenfalls aber hätten sich in der Tasche die Kleider von Q.A. befunden (act. I/184 Ziff. 17-20). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Q.A. und H.M. wurden von S.S. [Inhaber der Firma MSA und/oder der Firma Artemis] offenbar kurzfristig für den Arbeitseinsatz in Braunwald rekrutiert. Sie verfügten über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und wussten nur vage Bescheid über die Arbeitgeberfirma. Auch konnten sie nicht bestimmt Auskunft geben, wie lange sie effektiv in Braunwald hätten bleiben sollen (act. I/152 f. Ziff. 3-6, Ziff. 8, Ziff. 10; act. I/155 Ziff. 22; act. I/182 f. Ziff. 3-6, Ziff. 9; act. I/184 Ziff. 15). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}