{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\nd) Die konkursamtliche Versteigerung des „Alpenblicks“ am 19. August 2009 ging innert weniger Minuten über die Bühne. Unmittelbar vor der Steigerung zog der Vertreter der WIR-Bank (siehe dazu auch act. I/272 unten) das ursprüngliche Kaufangebot (zuvor E. 1.2. Bst. a) zurück (act. I/323 S. 3 Mitte und S. 4). In der Folge nannte S.Y. sogleich sein Gebot über Fr. 1,9 Mio., worauf kein höherer Ruf mehr erfolgte, so dass der Zuschlag auf ihn fiel (act. I/323 S. 4). In der Untersuchung erwähnte S.Y., dass er in Kenntnis der Strategie der WIR-Bank [mindestens Fr. 1,9 Mio., andernfalls die Bank selber in die Steigerung eingreifen würde] augenblicklich ein Angebot in dieser Höhe platziert habe, um den anderen Anwesenden „einen Schock zu versetzen“; er habe gar nicht erst Emotionen aufkommen und so das Risiko eingehen wollen, dass er noch überboten werde (act. I/5 Ziff. 15; act. I/31 Ziff. 10-12). Die Überrumpelung ist ihm offenkundig gelungen; jedenfalls liegt von I.V., welcher auch am Objekt interessiert war, die protokollierte Aussage vor, wonach die damals anwesenden ca. 30 Personen alle sprachlos gewesen seien (act. I/272 unten). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) S.Y. war beim Erwerb des Hotels bekannt, dass sich dieses in Braunwald in einem Rutschgebiet befindet. Er erachtete diesen Umstand allerdings nicht als gravierend, denn schliesslich stamme er vom Schwarzen Meer, wo solche Rutschungen ebenfalls aufträten. Zudem würde das Gelände, wie er vorgängig abgeklärt habe, pro Jahr nur gerade um einen Zentimeter rutschen, so dass das Hotel noch 100 Jahre stehen würde (act. I/5 Ziff. 16; act. I/21 Ziff. 13). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3.— Gebäude- und Mobiliarversicherung sowie Bauwesenversicherung |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick AG im Juni 2008 hatte das Konkursamt des Kantons Glarus den ganzen Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Versicherung zu einem Wert von Fr. 10,533 Mio. gegen Elementarschäden versichert; der Vertrag hatte eine Laufzeit bis Ende 2009 (act. II/329). Nach der Ersteigerung des Hotels hat S.Y. die betreffende Police gekündigt (act. II/345) und bei der Zürich Versicherung im September 2009 einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334 [Police „Business Immobilien“]). Ferner hat er das Hotelinventar ebenfalls bei der Zürich Versicherung zu einem Wert von Fr. 1 Mio. versichert (act. II/338 [Police „Business Sach“). Am 24. November 2009 machte S.Y. gegenüber der Zürich Versicherung eine Schadensanzeige und meldete damit seine Ansprüche aus den vorgenannten Policen an (act. II/343). In einem Schreiben vom 21. Dezember 2010 [recte: 2009] an die Zürich Versicherung bezifferte er allein den Mobiliarschaden auf knapp Fr. 890‘000.‑ (act. II/490); in der nachfolgenden Untersuchung konnte ermittelt werden, dass vereinzelte Gegenstände in einem Gesamtwert (Listenpreise) von rund Fr. 65‘000.‑ als verbrannt gemeldet wurden, obschon sie lange vor dem Brand noch durch das Konkursamt ausgesondert bzw. verkauft worden waren (siehe dazu act. I/1 S. 13 unten und S. 14 oben). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Für die Dauer der Sanierungsarbeiten im Hotel Alpenblick schloss S.Y. bei der Zürich Versicherung zudem eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versicherung ab; konkret versichert wurde eine Bausumme von Fr. 2 Mio. (act. II/342 Police „Business Bau“). Beantragt wurde der Abschluss dieser Versicherung von P.M., dem Versicherungsberater von S.Y. (act. I/6 Ziff. 20; act. I/76 Ziff. 104; act. I/262 Ziff. 6). Im Antragsformular hat P.M. die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, mit „Nein“ beantwortet (act. II/ 341 S. 2). Tatsächlich aber befindet sich das Grundstück in einem Rutschgebiet (act. I/268 Ziff. 36), worauf namentlich auch in den Steigerungsbedingungen hingewiesen worden war (act. I/322 S. 6 Ziff. 21). Der Beschuldigte S.Y. erklärte in der Untersuchung gegenüber der Polizei, dass er das Antragsformular nicht selber ausgefüllt habe und P.M. von dieser Begebenheit mutmasslich keine Kenntnis gehabt habe (act. I/21 f. Ziff. 15 f.). Anlässlich einer Befragung durch die Versicherung räumte der Beschuldigte aber immerhin ein, dass er das von P.M. ausgefüllte Antragsformular persönlich unterzeichnet habe (act. I/80Ziff. 124). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.— Sanierung des Hotels Alpenblick |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}